Satzung

Isernhagenhof Kulturverein e.V.  

8. Oktober 2020

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.  Der Verein führt den Namen „Isernhagenhof Kulturverein e.V.“ Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amts­ge­rich­tes Burgwedel.

2.  Der Sitz des Vereins ist Isernhagen.

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur; der Satzungszweck wird ver­wirklicht insbesondere durch die materielle und ideelle Förderung der kulturellen Arbeit in der Gemeinde Isernha­gen, u.a. durch den Ankauf von Kunstwerken, die Durchführung von Veranstaltungen, die Ermöglichung von Arbeits­aufenthalten von Künstlern und die Schaffung von Kommunikationsmöglichkeiten der kulturell interessierten Allge­meinheit.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Vereins ihre geleisteten Beiträge sowie ihre sonstigen Zuwendungen nicht zurückerstattet.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ge­meinde Isernhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend § 2 der Satzung zu verwenden hat.

7.  Sollten die finanziellen Mittel für den Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, darf das Vereins-Giro-Konto mit einem kurz­fristigen Dispositionskredit bis zu einer Höhe von 10.000 € belastet werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Förderung der kulturellen Arbeit der Gemeinde Isernhagen interessiert ist. Natürliche Personen müssen das 7. Lebensjahr vollendet haben.

2.  Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähi­gen.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflich­tet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

2.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbeson­dere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

3.  Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied eine ihm nach der Satzung obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätz­lich oder grob fahrlässig verletzt oder ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Auch kann ein Mitglied dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mit­gliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist.

4.  Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.  Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanziel­ler Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2.  Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederver­samm­lung beschlossen.

3.  Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen frei.

4.  Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliedersammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

·   Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresbe­rich­tes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

·    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

·    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, ausgenommen der dem Vorstand angehörende ständige Ver­tre­ter der Gemeinde Isernhagen

·    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

·    Ernennung von Ehrenmitgliedern

·    Wahl von zwei Kassenprüfern

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr und zwar innerhalb des ersten Halbjahres stattfin­den. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesord­nung einbe­rufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einla­dungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse ge­richtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2.  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergän­zung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 9  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsit­zenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Ver­sammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehen­den Dis­kussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der glei­chen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfä­hig. Hier­auf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweili­gen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Schriftfüh­rer. Ständiges Mitglied des Vorstandes ist ferner der Bürgermeister der Gemeinde Isernhagen, der sich durch sei­nen Vertreter im Amt vertreten lassen kann.

2.  Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie dem stellvertretenden Vorsitzen­den.

3. Der Verein wird in der Regel durch den Vorsitzenden vertreten. Bei Verhinderung wird der Verein durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

4. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wertumfang von mehr als 2.000,00 EUR müssen eine Person des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB und der Schatzmeister zustimmen, um ein Rechtsgeschäft wirksam abschließen zu können.

5.  Die Haftung des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit be­schränkt.

 

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

1.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

·   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

·   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

·   Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

·   Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

·   Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern

2.  Der Vorstand hat für ein Besitzverzeichnis aller dem Verein gehörender Kunstwerke zu sorgen. Die Bewertung für die Versiche­rung soll alle 5 Jahre neu vorgenommen werden.

 

 § 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1.  Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister sowie der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neu­wahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vor­standsmitglie­dern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschie­de­nen ei­nen Nachfolger wählen.

 

§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1.  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellver­treten­den Vorsitzenden, einzuberufen sind; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einbe­rufungsfrist von ei­ner Woche soll eingehalten werden.

2.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Abwesen­heit des Vorsitzen­den gilt - bei Stimmengleichheit - ein Antrag als abgelehnt. Soweit durch Beschlüsse des Vorstandes die Gemeinde auf der Grundlage des zwischen Verein und Gemeinde bestehenden Vertrages verpflichtet wird (finan­zielle Auswirkungen), ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich.

3.  Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Be­schlussfas­sung zustimmen.

4.  Der Bürgermeister der Gemeinde Isernhagen als ständiges Mitglied des Vorstandes ist ebenfalls in vollem Umfang - wie alle anderen Mitglieder des Vorstandes auch - stimmberechtigt.

5.  Über Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Schriftführer zu unter­zeich­nen ist.

 

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassen­prüfer werden für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebe­nen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Isernhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.